Satzung Guggemusik Bääreglopfa e.V.
1: Name und Sitz
a) Der Verein wurde am 09.10.2009 gegründet und ist in das Vereinsregister Pforzheim unter der Nr. 1941 eingetragen. Er heißt Guggemusik Bääreglopfa e.V.
b) Er hat seinen Sitz in 75210 Keltern.
c) Geschäftsjahr ist von 1.April bis 31.März des darauf folgenden Jahres.
d) Die Statuten des Vereins sind in der vorliegenden Satzung niedergelegt. Näheres bestimmt eine Geschäftsordnung, die vom Vorstand erstellt werden kann. Änderungen der Geschäftsordnung werden den Mitgliedern zeitnah mitgeteilt.
2: Vereinszweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur, insbesondere durch Ausübung und Pflege der Guggenmusik. Der Vereinszweck wird nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit verwirklicht. Der Verein stellt sich somit in den Dienst der Öffentlichkeit.
3: Selbstlosigkeit
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
- Es ist grundsätzlich möglich, dass Mitglieder Aufwandsersatz erhalten, der in Form einer Aufwandsspende an den Verein zurückfließt. Näheres regelt ggf. eine Verordnung des Vorstandes hierüber.
4: Mitgliedschaft
Der Verein unterscheidet folgende Arten von Mitgliedschaften:
– Aktive Mitglieder
– Passive Mitglieder
– Jugendmitglieder
– Ehrenmitglieder
Mitglied des Vereins können natürliche Personen werden, die für die satzungsgemäßen Zwecke und Aufgaben des Vereins eintreten. Aktive Mitglieder müssen mindestens 16 Jahre alt sein, sofern ein Erziehungsberechtigter nicht selbst aktiv dabei ist. Die Aufnahme erfolgt durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag, über welchen der Vorstand entscheidet. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der schriftlichen Erlaubnis des Erziehungsberechtigten, die dem Vorstand vorgelegt werden muss. Jedes Mitglied verpflichtet sich bei Aufnahme in den Verein, dessen Interessen zu wahren und die Satzung und Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu beachten, des Weiteren den Verein soweit wie möglich aktiv zu unterstützen.
Die Mitgliedschaft endet
– mit dem Tod des Mitglieds
– durch freiwilligen Austritt
– Verlust der Rechtsfähigkeit
– Ausschluss des Mitgliedes
Der Austritt erfolgt durch eine schriftliche Benachrichtigung an den Vorstand. Der Austritt ist jederzeit möglich. Der Beitragsrest wird nicht zurückerstattet.
Ein Mitglied kann durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden, wenn es grob gegen die Satzung, Anordnungen des Vorstands oder die Interessen des Vereins verstoßen hat oder die Mitgliedschaft eines Mitgliedes wegen seines Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereins für diesen nicht mehr tragbar erscheint.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf bestehende Forderungen. Mit Erlöschen der Mitgliedschaft erlöschen auch sämtliche Ämter, die das Mitglied innerhalb des Vereins hatte.
Die Mitglieder sind zur Zahlung eines Jahresbeitrages verpflichtet. Die Gebührenhöhe wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt und in der Geschäftsordnung festgelegt.
5: Mitgliederversammlung
- Einmal jährlich nach Abschluss des Geschäftsjahres soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Die Mitgliederversammlung kann auch online durchgeführt werden. Sie wird von dem ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen unter Angabe der vom Vorstand festgesetzten Tagesordnung einberufen.
- Zur Mitgliederversammlung wird schriftlich oder in elektronischer Form geladen.
- Anträge zur Tagesordnung sind schriftlich mindestens 8 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand einzureichen.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss auf Verlangen von mindestens 1 /3 der Mitglieder einberufen werden oder bei besonders berechtigen Interessen seitens des Vorstandes. Zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung sind die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung mit einer Ladungsfrist von mindestens einer Woche zu laden.
- Die Mitgliederversammlung ist grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Personen beschlussfähig.
- Grundsätzlich bedürfen Beschlüsse, die aufgrund der vorliegenden Satzung gefasst werden, der einfachen Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
- Stimmberechtigt sind Personen über 16 Jahren.
- Stimmenenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten gültigen Stimmen erhalten haben eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmzahl entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird vom Schriftführer ein Protokoll geführt, welches den Mitgliedern zeitnah zugänglich gemacht wird. Das Protokoll wird vom 1. Vorsitzenden, 2. Vorsitzenden und vom Schriftführer unterschrieben.
6: Organe des Vereins
- Die Organe des Vereins sind:
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung
- Der Vorstand besteht aus:
- Vorsitzender
- Vorsitzender
- Kassier
- Musikalischer Leiter
- Schriftführer
- Referent für Öffentlichkeitsarbeit
- Referent für Veranstaltungen
- bis zu 5 weiteren Beisitzern, deren Postenbezeichung auch in der Mitgliederversammlung festgelegt werden kann.
- Die Darstellung der Vorstandsposten erfolgt in der Satzung geschlechtsneutral. Alle gewählten Vorstandsmitglieder sind bei Vorstandsbeschlüssen gleichermaßen stimmberechtigt. Es gilt die einfache Mehrheit.
- Der Verein wird nach außen gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden, den 2. Vorsitzenden, den musikalischen Leiter und den Kassier (Vorstand i.S. des § 26 BGB), welche im Innenverhältnis an die Beschlüsse des Vorstandes gebunden sind, vertreten.
Jede der Personen ist alleinvertretungsberechtigt.
- Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren von wahlberechtigten Mitgliedern gewählt. Sie bleiben im Amt, bis ein Nachfolger gewählt ist.
- Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er erstattet der Mitgliederversammlung jährlich Bericht.
- Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die von dem ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dem zweiten Vorsitzenden, einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des zweiten Vorsitzenden. Der Vorstand kann zu seinen Sitzungen weitere Mitglieder des Vereins einladen, sofern dies erforderlich ist (z.B. Organisation von Veranstaltungen)
7: Kassenprüfung
In der Mitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, für die Dauer von zwei Jahren zu wählen. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung zu prüfen und einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahres festzustellen.
Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Die Kassenprüfer haben in der Mitgliederversammlung die Vereinsmitglieder über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.
8: Änderung der Satzung
Die Änderung der Satzung kann nur nach Vorlage des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung mit zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Der Antrag auf Änderung muss in der Tagesordnung aufgenommen werden.
9: Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins muss von einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder bei einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Abwicklung wird vom Vorstand als Liquidator durchgeführt, falls die Mitgliederversammlung nicht etwas anderes beschließt.
- Das Vereinsvermögen fällt an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an
eine andere steuerbegünstigte Institution zur ausschließlichen und unmittelbaren Verwendung für Bildungs- und Erziehungszwecke.
10: Datenschutz
Die Verarbeitung der dem Vorstand bekannt gegebenen Daten (besonders Kontodaten) wird durch das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) geregelt. Danach ist die Datenverarbeitung und -nutzung zulässig, wenn das BDSG sie erlaubt oder wenn der Betroffene eingewilligt hat, z. B. durch die Einzugsermächtigung (SEPA-Lastschriftverfahren). Bei einer Kündigung der Mitgliedschaft werden alle relevanten gespeicherten Daten nach Rücksprache gelöscht. Näheres regelt ggf. eine Datenschutzverordnung, welche vom Vorstand beschlossen werden kann.
Diese Satzung trat am 9.10.2009, die Änderungen mit Wirkung am 27.03.2015 sowie am 28.08.2021 in Kraft.
Keltern, den 28.08.2021